Ausländerangelegenheiten und Einbürgerungen
(332)
Übergeordnete Dienststelle :
Bürgeramt
Rathaus
Rathausplatz 1
91052 Erlangen
Etage/Raum: 2. OG
Tel +49 (0) 9131 86 1993
Öffnungszeiten
Mo |
8 - 12 und 14 - 18 Uhr |
Di |
8 - 12 Uhr |
Mi |
geschlossen |
Do |
8 - 14 Uhr |
Fr |
8 - 12 Uhr |
Neuigkeiten zum Thema "Corona-Virus"
In der Stadtverwaltung ist seit 27. April 2020 Publikumsverkehr für dringliche Fälle wieder möglich. Sofern möglich, werden Anliegen jedoch weiterhin vorrangig über Telefon oder E-Mail bearbeitet. Termine gibt es nur nach vorheriger telefonischer oder elektronischer Anmeldung.
Zu Informationszwecken bzw. für allg. Auskünfte oder auch in dringenden Angelegenheiten können Sie sich gerne schriftlich, telefonisch unter 09131/86-1993 oder per E-Mail über das Funktionspostfach auslaenderbehoerde@stadt.erlangen.de bzw. direkt an die unten aufgeführten zuständigen Sachbearbeiter wenden. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Weitergehende Informationen zur Terminwahrnehmung erhalten Sie hier.
Neuigkeiten zum Thema "Verlängerung von Schengen-Visa"
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) hat eine Rechtsverordnung erlassen, die Inhaber ablaufender Schengen-Visa bis zum 30. Juni 2020 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit (Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie – SchengenVisaCOVID-19-V, BAnz AT 09.04.2020 V1).
Mit dieser Verordnung berücksichtigt das BMI die besondere Situation von Inhabern ablaufender Schengen-Visa, denen es wegen der weitreichenden Einschränkungen internationaler Reiseverbindungen vorübergehend nicht möglich ist, Deutschland zu verlassen und in ihre Heimatstaaten zurückzukehren. So soll verhindert werden, dass ein strafbarer, unerlaubter Aufenthalt entsteht.
Die Betroffenen dürfen zudem nach Ablauf des Schengen-Visums bis zum 30. Juni 2020 weiterhin erwerbstätig sein, sofern die Erwerbstätigkeit durch das ursprüngliche Visum erlaubt war. Die Verordnung wurde im Bundesanzeiger verkündet und trat am 10. April 2020 in Kraft. Die Verlängerung einer entsprechenden Regelung über den 30. Juni 2020 hinaus prüft BMI unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung.
Das Visum sowie den Verordnungstext sollten die Betroffenen als Nachweis des rechtmäßigen Aufenthalts jederzeit bei sich führen.
Neuigkeiten zum Thema "Brexit"
Am 31.01.2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Gemäß § 1 BrexitÜG werden britische Staatsangehörige und ihre drittstaatsangehörigen Familienmitglieder während der im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeit (vrs. Ende 2020) aufenthaltsrechtlich so behandelt, als handele es sich beim Vereinigten Königreich weiterhin um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Somit bleibt auch während des Übergangszeitraums das Freizügigkeitsgesetz/EU für die betroffene Personengruppe anwendbar.
Die brit. Botschaft und das Bundesinnenministerium stellen entspr. Informationen zu diesem Thema zur Verfügung. Diese können interessierte Bürger unter nachfolgenden Links abgefragt werden.
https://www.gov.uk/guidance/living-in-germany
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/migration/brexit/faqs-brexit.html
Neuigkeiten zum Thema "Beschleunigtes Fachkräfteverfahren"
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz, das zum 01.03.2020 in Kraft trat, bietet Unternehmen erweiterte Möglichkeiten, Fachkräfte aus dem Ausland zu rekrutieren. Hierzu zählt unter anderem das sogenannte „Beschleunigte Fachkräfteverfahren“.
Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens können Personen aus Drittstaaten das für die Einreise und Arbeitsaufnahme erforderliche Visum schneller erhalten. Beschleunigt werden sowohl die Anerkennung des ausländischen Abschlusses als auch die Terminvergabe und Visumsausstellung bei der Botschaft. Voraussetzung ist, dass der Fachkraft oder dem angehenden Auszubildenden ein verbindliches Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzangebot vorliegt. Der künftige Arbeitgeber kann dann bei der Ausländerbehörde ein beschleunigtes Visumverfahren im Namen des ausländischen Mitarbeiters beantragen.
Für die Bearbeitung des beschleunigten Verfahrens fällt eine Gebühr in Höhe von 411 Euro an. Um sicherzustellen, dass das beschleunigte Verfahren der richtige Weg für Sie ist, raten wir dringend, vor Antragstellung eine Beratung in Anspruch zu nehmen.
Bei der Beratung gewerblicher Unternehmen kooperiert die Stadt Erlangen mit der Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken. Durch die Kooperation soll eine effiziente, schnelle und kompetente Bearbeitung sicher gestellt werden, damit die gewünschte Fachkraft möglichst schnell einwandern und arbeiten kann.
Bitte setzen Sie sich vor Stellen des Antrags mit dem IHK-Firmenservice Internationale Fachkräfte in Verbindung: www.ihk-nuernberg.de/internationale-fachkraefte.
Wichtiger Hinweis:
Die individuelle Sachbearbeitung in der Ausländerbehörde erfolgt grds. nur nach
vorheriger Terminvereinbarung.
Eine konkrete Sachbearbeitung/Beratung etc. ohne Terminvereinbarung findet grds. nicht statt.
Wie kann ich einen Termin vereinbaren?
Terminvereinbarungen sind möglich
- Telefonisch unter der allg. Rufnummer 09131/86-1993
- Persönlich an der Willkommenstheke/Servicepoint im Rathaus, 2. Obergeschoss
- Per E-Mail über das Funktionspostfach auslaenderbehoerde@stadt.erlangen.de
- Direkt bei der Ihnen vertrauten Sachbearbeiterin bzw. dem vertrauten Sachbearbeiter
Bitte haben Sie Verständnis, dass nur für bestimmte Anliegen Termine online vereinbart werden können. Sollte Ihr Anliegen nicht aufgeführt sein, nutzen Sie bitte eine der oben genannten Möglichkeiten zur Terminvereinbarung.
Formulare und Anträge finden Sie in der rechten Seitenleiste unter „Downloads & Formulare“. Um vollständiges Ausfüllen wird gebeten.
Folgende Sachbearbeiter stehen Ihnen zur Verfügung.
Vorübergehende Aufenthalte
(Studium, Ausbildung, Fachkräfte, Au Pair, etc.):
EU Bürger, Daueraufenthalte und Verpflichtungserklärungen
Hinweis zu Verpflichtungserklärungen:
Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Der Zeitraum beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes (vgl. § 68 Abs. 1 AufenthG).
Zuständig für die Aufnahme einer Verpflichtungserklärung ist die Behörde, in deren Bezirk man den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthlat ist regelmäßig dort, wo man mit Hauptwohnsitz gemeldet ist.
Zur Aufnahme einer Verpflichtungserklärung für die Aufenthaltszwecke Studium, Arbeitsplatzsuche, Au-pair und Sprachkurs bitten wir Sie per E-Mail Kontakt mit den vorgenannten Sachbearbeiteninnen aufzunehmen.
Für touristische Zwecke bieten wir aktuell in Ermangelung von Reisemöglichkeiten wegen der Coronapandemie keine Termine an.
Wir bitten Sie daher höflich, Anträge auf Ausstellung einer Verpflichtungserklärung im Rahmen von Besuchsaufenthalten bis auf Weiteres zurückzustellen.
Asyl (Aufenthaltsgestattungen, Duldungen) und humanitäre Aufenthalte:
Integrationskurse / Integrationsförderung:
Einbürgerung/Staatsangehörigkeitsrecht:
Einbürgerungen:
Staatsangehörigkeitsangelegenheiten:
Wie kann ich einen vereinbarten Termin wahrnehmen?
Sie erhalten bei der Terminvereinbarung einer Terminnummer. Diese Terminnummer geben Sie am Anmeldeterminal im Wartebereich Rathaus, 2. Obergeschoss, ein und nehmen im Wartebereich Platz. Über die großen Aufrufmonitore ruft Sie Ihre Sachbearbeiterin/Ihr Sachbearbeiter dann auf.
Was ist, wenn ich ohne Termin komme?
Für allg. Auskünfte, Abgabe von Unterlagen, Entgegennahme vorbereiterer Unterlagen und Dokumente (Elektronischer Aufenthaltstitel, Reiseausweise etc.) stehen Ihnen die Mitarbeiter im neuen Servicebereich der Ausländerbehörde während der Öffnungszeiten ohne Terminvereinbarung zur Verfügung. Für den Zugang zum Servicepoint ziehen Sie bitte zunächst eine Wartenmarke am Anmeldeterminal im Wartebereich. Ihr Anliegen wird dann von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Willkommenstheke aufgenommen. Allerdings ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen. Je nach Art und Dauer Ihres Anliegens ist es außerdem häufig nicht möglich dieses an der Willkommenstheke abschließend zu bearbeiten.
Bei starkem Publikumsandrang behalten wir uns vor, bereits vor Ende der o.g. Öffnungszeiten einen Annahmeschluss am Servicepoint festzulegen.
Das bedeutet, es werden an diesem Tag keine weiteren Wartemarken mehr ausgegeben. Eine Vorsprache ohne Termin an diesem Tag ist dann nicht mehr möglich. Sofern bereits Termine vereinbart wurden, können diese wahrgenommen werden.
Unter "Links" und "Dienstleistungen der Stadt" haben wir Ihnen vorab einige interessante Informationen zusammengestellt.
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